Übertritt von der Grundschule ans Gymnasium
Notendurchschnitt, Probeunterricht, Elternwille
Nach der vierten Klasse (bzw. der sechsten Klasse) steht für die Grundschüler in der Bundesrepublik Deutschland der Wechsel an eine weiterführende Schule an, um die Schulpflicht weiter zu erfüllen. Der Übertritt an Realschule und Gymnasium ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt.
In der Regel spricht ein Übertritts-Zeugnis, basierend auf dem Notendurchschnitt, eine Schullaufbahnempfehlung aus. Bei Nichterreichen des benötigten Notendurchschnitts können die Ergebnisse des Probeunterrichts oder der Elternwille (Elternverantwortung – Elternwahlrecht) die weitere Schullaufbahn bestimmen. Auf diesen Probeunterricht, der meist in den Fächern Deutsch und Mathematik durchgeführt wird, kann man sich mit Hilfe von kostenlosen Übungsaufgaben (Mathematik) auf den Übertritt gut vorbereiten.
Vorbereitung auf Übertritt und Probeunterricht
Die Bundesländer: Regelungen für den Übertritt an ein Gymnasium in Deutschland
Die Bundesländer: Regelungen für den Übertritt an ein Gymnasium in Deutschland
Grundsätzlich ist die Schule in Deutschland Sache der Länder (Bildungshoheit). Jedes Bundesland stellt die Regeln für seine Schulen selbst auf, dies gilt insbesondere auch für den Übertritt von der Grundschule an die weiterführenden Schulen.
Im Folgenden finden Sie die Regelungen für die deutschen Bundesländer für den Übertritt an ein Gymnasium. Stand: 03/2020.
Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg gilt: Für den Übertritt ans Gymnasium soll ein Notendurchschnitt von
2,5 erreicht worden sein.
Für die Realschule:
3,0.
Die Entscheidung über die künftige Schullaufbahn des Kindes liegt in Baden-Württemberg in der
Verantwortung der Eltern.
Bayern
In Bayern gilt: Für den Übertritt ans Gymnasium soll ein Notendurchschnitt von
2,33 erreicht worden sein.
Für die Realschule:
2,66.
Ein
Übertrittszeugnis wird am Ende der vierten Klasse ausgestellt, es enthält eine zusammenfassende Beurteilung der Leistung. Entscheidend für die Möglichkeit zum Übertritt an Realschule oder Gymnasium ist allein der Notendurchschnitt.
Hat die Schule eine entsprechende Eignung des Schülers nicht festgestellt, so kann ein
3-tägiger Probeunterricht absolviert werden. Die dort erzielten Leistungen (in Deutsch und Mathematik) entscheiden dann über die Aufnahme an Realschule oder Gymnasium. Unter gewissen Umständen besteht ein Elternwahlrecht.
Weiter zu den
ausführlichen Regeln für den Übertritt an das Gymnasium in Bayern.
Berlin
In Berlin gilt: Für den Übertritt ans Gymnasium soll ein Notendurchschnitt von
2,2 erreicht worden sein.
Für die Realschule:
2,7.
Nach Abschluss der sechsjährigen Grundschule wird von den Lehrern eine Förderprognose erstellt, die zur Orientierung dient. Die Eltern entscheiden über die weiterführende Schulart.
Brandenburg
In Brandenburg gilt: Für den Übertritt ans Gymnasium soll ein Notendurchschnitt von
2,33 erreicht worden sein.
Ist der erforderliche Notendurchschnitt am Ende der sechsjährigen Grundschule nicht erfüllt, wird in einer
Eignungsprüfung die Eignung für das Gymnasium festgestellt. Die Eignungsprüfung wird an ausgewählten Schulen in Form eines
Probeunterrichts durchgeführt.
Bremen
In Bremen entscheiden die Eltern über den Besuch des Gymnasiums.
Hamburg
Es gibt keinen erforderlichen Notendurchschnitt, die Eltern entscheiden über die weiterführende Schulart.
Hessen
In Hessen gilt: Für den Übertritt ans Gymnasium soll ein Notendurchschnitt von
2,0 erreicht worden sein.
Entsprechend dem Notendurchschnitt wird ggf. die
Gymnasialemfehlung ausgesprochen. Die Eltern entscheiden dann.
Mecklenburg-Vorpommern
Der Wechsel auf die weiterführende Schule erfolgt ab Klasse 7, die Eltern entscheiden über die Schulart.
Niedersachsen
Es gibt in Niedersachsen keinen erforderlichen Notendurchschnitt, die Eltern entscheiden über die weiterführende Schulart.
Nordrhein-Westfalen
Es gibt in NRW keinen erforderlichen Notendurchschnitt, die Eltern entscheiden über die weiterführende Schulart.
Rheinland-Pfalz
In Rheinland-Pfalz entscheiden die Eltern über den Besuch des Gymnasiums
Saarland
Im Saarland entscheiden die Eltern über den Besuch des Gymnasiums
Sachsen
In Sachsen gilt: Für den Übertritt ans Gymnasium soll ein Notendurchschnitt von
2,0 erreicht worden sein.
Ist der Notendurchschnitt erfüllt, erteilt die Schule die
Gymnasialempfehlung. Letztlich entscheiden die Eltern.
Sachsen-Anhalt
In Sachsen-Anhalt entscheiden die Eltern über den Besuch des Gymnasiums, es gibt keinen erforderlichen Notendurchschnitt.
Schleswig-Holstein
In Schleswig-Holstein entscheiden die Eltern über die weiterführende Schule. Nach der vierten Klasse spricht die Schule eine
Schulübergangsempfehlung aus.
Thüringen
In Thüringen gilt: Für den Übertritt ans Gymnasium soll ein Notendurchschnitt von
"gut" erreicht worden sein.
Die Grundschule erteilt in Thüringen ggf. die
verbindliche Gymnasialempfehlung. Ist die
erforderliche Mindestnote nicht erreicht, gibt es die Möglichkeit für Schüler, an einer
Aufnahmeprüfung teilzunehmen.
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